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   BVerwG, 28.09.1992 - 4 B 180.92   

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BVerwG, 28.09.1992 - 4 B 180.92 (https://dejure.org/1992,11895)
BVerwG, Entscheidung vom 28.09.1992 - 4 B 180.92 (https://dejure.org/1992,11895)
BVerwG, Entscheidung vom 28. September 1992 - 4 B 180.92 (https://dejure.org/1992,11895)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Unbegründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Verstoß gegen das rechtliche Gehör bei Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens - Abflussverhältnisse eines Hochwassers der Seckach

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 06.02.1985 - 8 C 15.84

    Zeugenbeweis - Sachverständiger Zeuge - Sachverständiger - Abgrenzung

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1992 - 4 B 180.92
    In diesem Sinne ungeeignet oder unzureichend kann eine gutachtliche Äußerung sein, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unauflösliche Widersprüche aufweist, wenn sie auf unzutreffenden sachlichen Prämissen beruht oder wenn sie zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters Anlaß gibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 und vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 3.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38).
  • BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 12.87

    Sachverständigengutachten - Gutachterliche Stellungnahmen - Ermessen des

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1992 - 4 B 180.92
    Ob das Tatsachengericht in einem derartigen Fall noch zusätzlich Sachverständigengutachten oder sonstige gutachtliche Stellungnahmen einholt, liegt nach § 98 VwGO i.V.m. § 404 und § 412 Abs. 1 ZPO in seinem Ermessen, das sich zu einer Handlungspflicht nur dann verdichtet, wenn sich die Notwendigkeit, in dieser Richtung Beweis zu erheben, aufdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 und Beschluß vom 4. Dezember 1991 - BVerwG 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238).
  • BVerwG, 04.12.1991 - 2 B 135.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1992 - 4 B 180.92
    Ob das Tatsachengericht in einem derartigen Fall noch zusätzlich Sachverständigengutachten oder sonstige gutachtliche Stellungnahmen einholt, liegt nach § 98 VwGO i.V.m. § 404 und § 412 Abs. 1 ZPO in seinem Ermessen, das sich zu einer Handlungspflicht nur dann verdichtet, wenn sich die Notwendigkeit, in dieser Richtung Beweis zu erheben, aufdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 und Beschluß vom 4. Dezember 1991 - BVerwG 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238).
  • BVerwG, 08.06.1979 - 4 C 1.79

    Planfeststellung nach Landesstraßenrecht für eine Ortsdurchfahrt - Beweiserhebung

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1992 - 4 B 180.92
    In der Rechtsprechung ist geklärt, daß sich ein Tatsachengericht grundsätzlich ohne Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz auf eine gutachtliche Stellungnahme stützen darf, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt und im Prozeß zum Gegenstand ihres Vertrags gemacht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 1.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 120 und Beschluß vom 18. Januar 1982 - BVerwG 7 B 254.81 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 120 und 137).
  • BVerwG, 18.01.1982 - 7 B 254.81

    Anforderungen an das Vorliegen eines verkehrsgefährdenden Zustands von

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1992 - 4 B 180.92
    In der Rechtsprechung ist geklärt, daß sich ein Tatsachengericht grundsätzlich ohne Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz auf eine gutachtliche Stellungnahme stützen darf, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt und im Prozeß zum Gegenstand ihres Vertrags gemacht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 1.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 120 und Beschluß vom 18. Januar 1982 - BVerwG 7 B 254.81 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 120 und 137).
  • BVerwG, 15.10.1985 - 9 C 3.85

    Einreiseverbot - Staatenloser - Gewöhnlicher Aufenthalt - Politische Verfolgung -

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1992 - 4 B 180.92
    In diesem Sinne ungeeignet oder unzureichend kann eine gutachtliche Äußerung sein, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unauflösliche Widersprüche aufweist, wenn sie auf unzutreffenden sachlichen Prämissen beruht oder wenn sie zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters Anlaß gibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 und vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 3.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38).
  • BVerwG, 29.11.1991 - 8 C 11.90

    Ablehnung eines Sachverständigen - Musterungsstreit - Befangenheit

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1992 - 4 B 180.92
    Der Umstand, daß die Stellungnahme, auf die das Berufungsgericht maßgeblich abgehoben hat, von einem Beamten stammt, der im Dienst des Beklagten steht, rechtfertigt indes - für sich genommen - nicht die Besorgnis mangelnder Objektivität (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1991 - BVerwG 8 C 11.90 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 40).
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